AGB Umzüge

AGB Umzüge

Die AGB sind Bestandteil aller Dienstleistungen unseres Unternehmens, anders lautende AGBs unserer Auftraggeber sind unwirksam und werden nicht anerkannt.




§1. Beauftragung eines Frachtführers

Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung des Umzuges heranziehen.




§2. Zusätzliche Leistungen

Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Bezahlung des vereinbarten Entgeltes aus.

Zusätzlich zu bezahlen sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss erweitert wird.




§3. Trinkgelder

Trinkgelder können mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechnet werden.




§4. Erstattung der Umzugskosten

Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugsvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.




§5. Sicherung besonders transportempfindlicher Güter

Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und Hi-Fi – Geräten, EDV – Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.




§6. Handwerkervermittlung

Bei Leistung zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für die sorgfältige Auswahl.




§7. Elektro- und Installationsarbeiten

Die Mitarbeiter des Möbelspediteurs sind, sofern nicht anders vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.




§8. Aufrechnung

Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig sind.




§9. Abtretung

Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.




§10. Missverständnisse

Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigung, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Mitarbeiter des Möbelspediteurs, hat der letztere nicht zu verantworten.




§11. Begrenzte Haftung

Die Haftung des Möbelspediteurs für Verlust oder Beschädigung des Gutes ist gesetzlich der Höhe nach mit 620 EUR/m³ begrenzt.
Die Haftungsbegrenzung kann durch eine Wertdeklaration bei Vertragsabschluss und gegen Zuschlag eines entsprechenden Entgeltes auf den deklarierten Betrag angehoben werden.
Maßgeblich für die Wertermittlung ist der Zeitwert des Umzugsgutes.
Das ist der Wert, der bei Anschaffung von Gegenständen gleicher Art und Güte aufgewendet werden muss, wobei Abzüge „Neu für Alt“ zu berücksichtigen sind. Der Möbelspediteur ist von seiner gesetzlichen Haftung für Schäden befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der in den „ Besonderen Haftungsausschlüsse“ benannten Gefahren resultiert.
Auch Schäden, die er bei größter Sorgfalt nicht vermeiden konnte (unabwendbares Ereignis), sind von seiner Haftung ausgeschlossen.
Dies können u.a. Naturkatastrophen oder durch vergleichbare Ereignisse verursachte Schäden, höhere Gewalt, Schäden durch Raub oder unvermeidbare Verkehrsunfälle mit anschließender Fahrerflucht sein.
Sämtlich Ausschlüsse gelten sowohl für die Grundhaftung (620 EUR/m³), als auch für die durch Deklaration erhöhte Haftung.
Die hier aufgezeigten Risiken können am besten durch den Abschluss einer Transportwarenversicherung für Umzugsgüter abgedeckt werden.




§12. Nachprüfung durch den Absender

Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.




§13. Fälligkeit des vereinbarten Entgeltes

Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen.




§14. Lagervertrag

Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.




§15. Gerichtsstand

Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig.

Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.




§16. Vereinbarung deutschen Rechts




Es gilt deutsches Recht.